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Berlin, Kiel, Braunschweig: Alkoholverbot startet heute

Seit heute, 1. September 2026, gilt an vier großen Bahnhöfen ein Alkoholkonsumverbot. Gleichzeitig erweitert sich die Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine. Reisende sollten prüfen, ob ihr Bahnhof bereits einbezogen ist; weitere Verbraucherregeln folgen am 27. September.

Von der Sakamakal-Redaktion | 1. September 2026

Die wichtigsten Fakten

  • Das Alkoholverbot startet in Berlin, Kiel und Braunschweig.
  • Verschlossene alkoholische Getränke dürfen mitgeführt werden.
  • Lohnsteuerhilfevereine können umfassender zu Vermietungseinkünften beraten.
  • Neue Vorgaben für Umweltwerbung und Garantielabels gelten ab 27. September.

An diesen vier Bahnhöfen gilt das Alkoholverbot bereits

Betroffen sind der Berliner Hauptbahnhof, Berlin Gesundbrunnen sowie die Bahnhöfe Kiel und Braunschweig. Untersagt ist der Konsum alkoholischer Getränke in Bahnhofshallen und auf Bahnsteigen.

Gastronomiebetriebe innerhalb der Bahnhöfe sind ausgenommen. Reisende dürfen außerdem verschlossene Flaschen und Dosen weiterhin mitführen. Entscheidend ist somit der Konsum in den erfassten Bahnhofsbereichen, nicht der bloße Besitz eines ungeöffneten Getränks.

Bei einem Verstoß kann die Deutsche Bahn zunächst einen Platzverweis aussprechen. Bei wiederholten Verstößen ist ein Hausverbot möglich. Nach Angaben der Deutschen Bahn soll die Regel schrittweise ausgeweitet werden.

Bis Mitte Oktober sollen rund 5.400 Bahnhöfe folgen

Das Verbot gilt nicht automatisch seit heute an jedem Bahnhof in Deutschland. Die bundesweite Umsetzung erfolgt stufenweise und soll bis zum 15. Oktober 2026 rund 5.400 Bahnhöfe erfassen.

Berlin, Kiel, Braunschweig: Alkoholverbot startet heute

Reisende sollten deshalb die Hausordnung und aktuelle Hinweise ihres konkreten Bahnhofs beachten. Das ist besonders wichtig, solange die Einführung regional zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt.

Steuerhilfe für Vermietungseinkünfte wird erweitert

Ebenfalls seit dem 1. September dürfen Lohnsteuerhilfevereine umfassender zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beraten. Die bisherigen Einnahmegrenzen von 18.000 Euro bei Einzelveranlagung und 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung entfallen.

Das erweitert den möglichen Beratungsumfang, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls. Steuerpflichtige sollten beim jeweiligen Verein klären, ob ihre Einkommensarten und persönlichen Verhältnisse vollständig unter dessen Beratungsbefugnis fallen.

Umweltwerbung und Garantielabels ändern sich am 27. September

Die neuen Verbrauchervorgaben gelten noch nicht heute, sondern ab dem 27. September. Unternehmen müssen pauschale Umweltversprechen dann belegen können. Die Regel soll unbegründete Werbung mit Begriffen wie „grün“ oder „umweltfreundlich“ eindämmen.

Neue Kennzeichnungen sollen zudem den gesetzlichen Reparatur- oder Ersatzanspruch von mindestens zwei Jahren sowie zusätzliche Haltbarkeitsgarantien erkennbarer machen. Käufer sollten zwischen gesetzlicher Gewährleistung und einer freiwilligen Herstellergarantie unterscheiden und bei Umweltangaben nach konkreten Nachweisen suchen. Eine Übersicht der Termine bietet die Bundesregierung.

Quelle: Bundesregierung

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