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Historische Grenzmarkierung der DDR in einer ländlichen Umgebung unter blauem Himmel.

Einigungsvertrag: Wie Berlin den 3. Oktober 1990 festlegte

Am 31. August 2026 jährt sich die Unterzeichnung des Einigungsvertrags zum 36. Mal. Das Abkommen legte fest, wie die DDR am 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik beitrat – und veränderte damit nicht nur staatliche Grenzen, sondern auch Behörden, Eigentumsverhältnisse, Gerichte, Kulturinstitutionen und den rechtlichen Alltag von Millionen Menschen.

Von der Sakamakal-Redaktion

Das Wesentliche

  • Der Einigungsvertrag regelte den Beitritt der DDR zum 3. Oktober 1990.
  • Bundesrecht galt im Beitrittsgebiet, allerdings mit zahlreichen Übergangs- und Ausnahmeregeln.
  • Fünf ostdeutsche Länder entstanden neu; Ost- und West-Berlin wurden zu einem Land vereinigt.
  • Der Zwei-plus-Vier-Vertrag behandelte dagegen die außenpolitischen Voraussetzungen der Einheit.

Die Unterzeichnung in Berlin

Am 31. August 1990 unterzeichneten Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble und DDR-Staatssekretär Günther Krause den Einigungsvertrag im Berliner Kronprinzenpalais. Die politische Entwicklung war zu diesem Zeitpunkt weit fortgeschritten: Die frei gewählte Volkskammer hatte bereits am 23. August den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik mit Wirkung zum 3. Oktober beschlossen.

Die Unterschriften schufen deshalb nicht erst das politische Ziel der Einheit. Sie machten aus diesem Ziel einen detaillierten rechtlichen Ablaufplan. Der Vertrag bestimmte, welche staatlichen Strukturen am Tag des Beitritts gelten sollten und wie zwei sehr unterschiedliche Rechts- und Verwaltungssysteme zusammengeführt werden konnten.

Das geschah unter erheblichem Zeitdruck. Zwischen der Unterzeichnung und dem vorgesehenen Beitritt lagen nur gut vier Wochen. Zahlreiche Einzelheiten wurden deshalb in umfangreichen Anlagen festgehalten, die Ausnahmen, Fristen und besondere Übergangsregelungen aufführten.

Was der Einigungsvertrag tatsächlich regelte

Im Mittelpunkt stand der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts sollten Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik werden. Zugleich wurden Ost- und West-Berlin zu einem Land Berlin verbunden.

Damit war die Länderstruktur mehr als eine neue Einteilung auf der Landkarte. Sie bestimmte, wo Landesparlamente, Ministerien, Gerichte und kommunale Aufsichtsstrukturen aufgebaut werden mussten. Viele staatliche Aufgaben, die in der zentralistisch organisierten DDR anders verteilt gewesen waren, gingen auf Länder und Kommunen über.

Die amtliche Vertragsfassung wird vom Bundesministerium der Justiz und vom Bundesamt für Justiz bereitgestellt. Sie zeigt, dass der Vertrag kein einzelner symbolischer Vereinigungsartikel war, sondern ein umfassendes Regelwerk für fast alle Bereiche des öffentlichen Lebens.

Bundesrecht, DDR-Recht und zahlreiche Übergänge

Grundsätzlich wurde das Recht der Bundesrepublik auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Das bedeutete jedoch nicht, dass sämtliche DDR-Regelungen in derselben Minute ersatzlos verschwanden. Die Anlagen zum Vertrag bestimmten, welche bundesdeutschen Vorschriften sofort, verändert oder erst nach einer Übergangsfrist gelten sollten.

DDR-Recht konnte vorläufig fortbestehen, sofern es mit dem Grundgesetz und dem unmittelbar geltenden europäischen Recht vereinbar war und nicht durch Bundesrecht verdrängt wurde. Diese Differenzierung war für den Alltag entscheidend: Behörden, Unternehmen und Gerichte benötigten handhabbare Regeln für bereits laufende Verfahren, Verträge und Genehmigungen.

Auch die Verwaltung musste neu geordnet werden. Einrichtungen der DDR wurden aufgelöst, übertragen oder in neue Zuständigkeiten eingeordnet. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes stellten sich Fragen nach Weiterbeschäftigung, Qualifikation, Vergütung und persönlicher Eignung. Der Vertrag gab hierfür den Rahmen vor; zahlreiche Einzelfälle wurden später durch Gesetze, Verwaltungsentscheidungen und Gerichtsverfahren konkretisiert.

Warum Eigentumsfragen besonders schwierig waren

Zu den folgenreichsten Bereichen gehörte der Umgang mit Vermögen, das in der DDR enteignet, verstaatlicht oder unter staatliche Verwaltung gestellt worden war. Der Einigungsvertrag nahm die gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen auf.

Einigungsvertrag: Wie Berlin den 3. Oktober 1990 festlegte

Als Grundrichtung galt die Rückübertragung früher entzogenen Eigentums, soweit sie rechtlich und praktisch möglich war. Wo eine Rückgabe ausgeschlossen war, kamen Entschädigungen oder besondere Lösungen in Betracht. Daraus entstanden langwierige Prüfungen: Alte Eigentümer, Erben, Mieter, Betriebe, Kommunen und neue Investoren konnten unterschiedliche, teilweise miteinander unvereinbare Ansprüche haben.

Deshalb reicht die Wirkung des Vertrags weit über 1990 hinaus. Grundbuchbereinigungen, Restitutionsverfahren und die Zuordnung öffentlicher Vermögenswerte beschäftigten Verwaltungen und Gerichte noch viele Jahre. Zugleich ist wichtig: Nicht jede spätere Entscheidung stand bereits wörtlich im Einigungsvertrag. Er setzte den Übergangsrahmen, den weitere Gesetze und Urteile ausfüllten.

Kultur und Institutionen zwischen Schutz und Neuordnung

Der Vertrag behandelte die deutsche Einheit ausdrücklich auch als kulturelle Aufgabe. Die kulturelle Substanz in den neuen Ländern sollte geschützt werden. Das betraf unter anderem Museen, Theater, Orchester, Bibliotheken, Archive und Einrichtungen der Denkmalpflege.

In der Praxis mussten Trägerschaften und Finanzierungen neu geordnet werden. Einrichtungen, die zuvor zentral von der DDR getragen worden waren, gingen häufig in die Verantwortung von Ländern oder Kommunen über. Für bestimmte kulturelle Aufgaben waren Übergangsfinanzierungen vorgesehen, weil die neuen Länder diese Lasten nicht sofort allein übernehmen konnten.

Auch Rundfunk und Medien benötigten eine Übergangsordnung. Bestehende DDR-Einrichtungen konnten nicht unverändert Teil der neuen föderalen Rundfunklandschaft bleiben. Der Vertrag schuf daher zeitlich begrenzte Strukturen, bis neue landesrechtliche Lösungen entstanden.

Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag waren nicht dasselbe

Der Einigungsvertrag ordnete vor allem die innerstaatliche Seite der deutschen Einheit: Länder, Recht, Verwaltung, Vermögen, soziale Systeme und Institutionen. Vertragspartner waren die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik.

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag hatte eine andere Funktion. Die beiden deutschen Staaten verhandelten darin mit Frankreich, dem Vereinigten Königreich, der Sowjetunion und den Vereinigten Staaten über die äußeren Bedingungen der Einheit. Dazu gehörten insbesondere Grenzen, Sicherheitsfragen, Streitkräfte und die Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der vier Mächte in Bezug auf Deutschland.

Beide Verträge ergänzten sich. Der Einigungsvertrag beantwortete überwiegend, wie der gemeinsame Staat im Inneren funktionieren sollte. Der am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnete Zwei-plus-Vier-Vertrag schuf den außenpolitischen und völkerrechtlichen Rahmen.

Vom 31. August bis zum Tag der Deutschen Einheit

  • 31. August 1990: Bundesrepublik und DDR unterzeichnen den Einigungsvertrag in Berlin.
  • 20. September 1990: Bundestag und Volkskammer stimmen dem Vertragswerk zu; der Bundesrat folgt am nächsten Tag.
  • 29. September 1990: Der Einigungsvertrag tritt nach Abschluss der innerstaatlichen Verfahren in Kraft.
  • 3. Oktober 1990: Der Beitritt der DDR wird wirksam; dieser Tag wird zum Tag der Deutschen Einheit.

Weshalb der Vertrag bis heute nachwirkt

Die heutigen Grenzen der ostdeutschen Länder, die föderale Stellung Berlins und viele institutionelle Zuständigkeiten gehen unmittelbar auf die damalige Neuordnung zurück. Andere Folgen zeigen sich mittelbar: in Verwaltungsakten, Eigentumsentscheidungen, Personalfragen, Kulturfinanzierungen und der rechtlichen Bewertung von Vorgängen aus der DDR-Zeit.

Der Vertrag war damit weder eine vollständige Lösung aller Vereinigungsprobleme noch nur eine Urkunde für einen Festakt. Er war das juristische Bindeglied zwischen dem politischen Beitrittsbeschluss und einem arbeitsfähigen gemeinsamen Staat. Der nächste überprüfbare Schritt nach der Berliner Unterzeichnung war die parlamentarische Zustimmung am 20. September 1990; erst danach konnte der Beitritt am 3. Oktober 1990 wirksam werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

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