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Anzeigetafel an einem Flughafen mit Informationen zu Ankünften und Abflügen verschiedener Flüge

Flug gestrichen oder verspätet: Das steht Reisenden zu

Von der Sakamakal-Redaktion | Stand: 27. August 2026

Wird ein Flug gestrichen oder erreicht das Ziel mindestens drei Stunden zu spät, kommen mehrere Ansprüche infrage. Reisende sollten Erstattung, Ersatzbeförderung, Betreuung und pauschale Ausgleichszahlung getrennt prüfen. Maßgeblich sind nicht der Wohnsitz, sondern Flugroute, Fluggesellschaft, Verspätungsdauer und Ursache.

Für welche Flüge die EU-Regeln gelten

Die EU-Fluggastrechte erfassen grundsätzlich Flüge innerhalb der EU unabhängig von der Fluggesellschaft. Sie gelten außerdem bei Abflug aus der EU zu einem Drittstaat sowie bei Ankunft aus einem Drittstaat, wenn eine EU-Fluggesellschaft den Flug ausführt. In diesem Zusammenhang zählen auch Island, Norwegen und die Schweiz zum europäischen Geltungsbereich.

Bei einer außerhalb der EU begonnenen Reise mit einer Nicht-EU-Airline greifen die Regeln dagegen regelmäßig nicht. Bei Umsteigeverbindungen kann entscheidend sein, ob sie als einheitliche Buchung ausgestellt wurden.

Betreuung, Beförderung und Ausgleich sind eigene Ansprüche

Bei einer Annullierung können Reisende grundsätzlich zwischen Ticketerstattung und anderweitiger Beförderung zum Ziel wählen. Während der Wartezeit können Mahlzeiten, Getränke, Kommunikationsmöglichkeiten und nötigenfalls Hotel sowie Transfer geschuldet sein.

Flug gestrichen oder verspätet: Das steht Reisenden zu
Fall Möglicher Anspruch
Abflug mindestens 2, 3 oder 4 Stunden verspätet Betreuung; die Schwelle richtet sich nach der Flugstrecke
Abflug mindestens 5 Stunden verspätet Verzicht auf die Reise und Ticketerstattung; gegebenenfalls Rückflug zum Ausgangsort
Ankunft mindestens 3 Stunden verspätet Möglicherweise 250, 400 oder 600 Euro Ausgleich, abhängig von Strecke und Umständen
Flug annulliert Erstattung oder Ersatzbeförderung, Betreuung und möglicherweise Ausgleich

Die Ausgleichszahlung beträgt je nach Entfernung grundsätzlich 250, 400 oder 600 Euro. Bei kurzfristiger Annullierung oder großer Ankunftsverspätung kann sie verlangt werden, sofern keine rechtlich anerkannten außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Bei bestimmten Ersatzbeförderungen darf der Betrag reduziert werden.

Außergewöhnliche Umstände können etwa schwere Wetterlagen oder Einschränkungen der Flugsicherung sein. Die Fluggesellschaft muss den Zusammenhang darlegen und zeigen, dass zumutbare Maßnahmen die Störung nicht verhindert hätten. Selbst wenn kein pauschaler Ausgleich geschuldet ist, können Betreuung, Erstattung oder Ersatzbeförderung weiterhin bestehen.

Diese Nachweise sollten Reisende sichern

  • Buchungsbestätigung, Bordkarte und Gepäckbelege aufbewahren
  • Abflug- und tatsächliche Ankunftszeit dokumentieren
  • Anzeigetafeln und Mitteilungen der Fluggesellschaft fotografieren
  • Den genannten Grund der Störung schriftlich verlangen
  • Belege für notwendige Mahlzeiten, Hotel und Transfer sammeln
  • Gutscheine oder Verzichtserklärungen vor Annahme sorgfältig prüfen

So wird der Anspruch geltend gemacht

Der Anspruch sollte zuerst schriftlich direkt an die ausführende Fluggesellschaft geschickt werden. Flugnummer, Reisedatum, Buchungscode, Forderung, Bankverbindung und Belege gehören in das Schreiben. Eine nachweisbare Versandart und eine angemessene Antwortfrist erleichtern die weitere Durchsetzung.

Fristen müssen für den Einzelfall geprüft werden; in Deutschland gilt für viele Zahlungsansprüche regelmäßig eine dreijährige Verjährung, deren Beginn rechtlich gesondert zu bestimmen ist. Bleibt eine Einigung aus, kann bei teilnehmenden Unternehmen die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr ein außergerichtliches Verfahren anbieten. Den europäischen Geltungsbereich und die Anspruchsvoraussetzungen erläutert die Europäische Union.

Quelle: Europäische Union – Your Europe

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